Das heißeste Thema vieler Unternehmen ist derzeit, welchen Mehrwertsteuersatz gilt wann und was ist mit Verträgen? Die Armann Systems ist als IT-Systemhaus, vor allem im Raum Regensburg und ganz Bayern dafür nicht der richtige Ansprechpartner aber dafür können wir Euch die Themen zusammenstellen und die wichtigsten Links bereitstellen – und das werbefrei :]!

Steuer und Mehrwertsteuer 16% oder 19%

Wer hat sich die Mehrwertsteuersenkung ausgedacht?

Dieser Untertitel reizt viele Unternehmer, denn meist ist der Aufwand der Umstellung innerhalb des Buchhaltungsprogramms (oder Warenwirtschaft) aufwändiger, als den Vorteil, den man selbst dadurch hat. Grundsätzlich ist das Bundesfinanzministerium das Instrument, dieser Mehrwertsteuersenkung. Folgende Links bringen Euch direkt zu deren Seiten:

Welche Unterlagen zur Mehrwertsteuersenkung gibt es?

Das Bundesfinanzministerium hat ein PDF Dokument mit den aktuellen Themen veröffentlicht. Dieses stellen wir Euch hier direkt zum Download bereit:

Welcher Mehrwertsteuersatz ist ab wann gültig?

Für Lieferungen und Leistungen ist der Mehrwertsteuersatz für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 vorübergehend auf 16% (sonst 19%) bzw. auf 5% (sonst 7%) gesenkt.

Das heisst auch, dass die Mehrwertsteuer sich nach dem Lieferdatum und Leistungsdatum orientiert.

Warum gilt das Lieferdatum und Leistungsdatum nicht in Lexware?

Viele Unternehmen, wie auch wir haben diese Frage an Lexware gestellt. Stand 09.07.2020 haben wir bisher noch keine Antwort darauf erhalten. Auf der Supportseite von Lexware heisst es weiterhin:

Da im Auftagsassistent nur ein Lieferdatum zur Verfügung steht und der anzuwendende Steuersatz sich nach dem Zeitpunkt der Ausführung der Leistung richtet, ist im Lexware Programm das Rechnungsdatum bzw. Belegdatum für den jeweiligen Steuersatz relevant.

Lexware FAQ Beitrag auf https://www.lexware.de/support/faq/faq-beitrag/000026657/

Wir haben leider auf die Berechnungsgrundlage der Mehrwertsteuer im Lexware Programm keine Möglichkeit einzugreifen und wir hoffen für Euch, dass mit Hilfe Eures Steuerberaters diese Situation so gut wie möglich gemeistert werden kann.

Welcher Mehrwertsteuersatz gilt bei Verträgen?

Wann ist hier das Leistungsdatum oder Lieferdatum? Wichtig für Euch ist, dieses Thema und Eure Verträge direkt mit dem Steuerberater oder Rechtsanwalt durchzusprechen!

Wir haben Euch die wichtigsten Punkte aus dem Webportal des Bundesfinanzministeriums, zusammengefasst:

Was ist bei laufenden Verträgen zu beachten, beispielsweise für Strom, Gas, Wärme, Wasser oder Telefon?

Bei Strom, Gas, Wärme oder Wasser ist in der Regel entscheidend, wann die Ablesung erfolgt. Der dann geltende Umsatzsteuersatz ist für den gesamten Abrechnungszeitraum anzuwenden. Die Versorgungsunternehmen können aber auch, Zeiträume vor dem 1. Juli 2020 und Zeiträume im zweiten Halbjahr getrennt abrechnen. Für Zeiträume vor dem 1. Juli 2020 gilt dann der alte Umsatzsteuersatz, für Zeiten im zweiten Halbjahr 2020 der neue Umsatzsteuersatz.

Beim Telefon ist das Ende des Rechnungszeitraums entscheidend. Wird das Telefon beispielsweise vom 15. Juni 2020 bis zum 14. Juli 2020 abgerechnet, gilt der neue Umsatzsteuersatz von 16 Prozent.

Müssen jetzt alle längerfristigen Verträge neu geschrieben werden?

Gibt der Unternehmer die Umsatzsteuersenkung an seine Kunden weiter, genügt es, in einem weiteren Dokument die neuen Angaben unter Bezugnahme auf den Vertrag schriftlich festzuhalten.

Was ist bei Anzahlungen zu beachten?

Entscheidend ist grundsätzlich, wann eine Ware geliefert oder eine Dienstleistung vollständig erbracht ist. Ob eine Anzahlung erfolgt ist, ist für die Höhe der Umsatzsteuer nicht entscheidend.

Dauerleistungen unter anderem für Verträge – Auszug

Grundsätzliches

Auswirkungen hat die Absenkung der Umsatzsteuersätze insbesondere für Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (Dauerleistungen), sofern der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Umsatzsteuersatzänderung in den für die Leistung vereinbarten Zeitraum fällt. Bei den Dauerleistungen kann es sich sowohl um sonstige Leistungen (z. B. Vermietungen, Leasing, Wartungen, Überwachungen, laufende Finanz- und Lohnbuchführung) als auch um die Gesamtheit mehrerer Lieferungen (z. B. von Baumaterial) handeln. Für Dauerleistungen werden unterschiedliche Zeiträume (z. B. ½ Jahr, 1 Jahr, 1 Kalenderjahr, 5 Jahre) oder keine zeitliche Begrenzung vereinbart.

Dauerleistungen werden ausgeführt:

  1. im Falle einer sonstigen Leistung an dem Tag, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet (Abschnitt 13.1 Abs. 3 UStAE),
  2. im Falle wiederkehrender Lieferungen – ausgenommen Lieferungen von elektrischem Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Kälte und Wärme (vgl. Rz. 35) – am Tag jeder einzelnen Lieferung (Abschnitt 13.1 Abs. 2 UStAE).

Auf Dauerleistungen, die hiernach vor dem 1. Juli 2020 erbracht werden und die der Umsatzbesteuerung unterliegen, sind die bis zum 30. Juni 2020 geltenden Umsatzsteuersätze von 19 Prozent bzw. 7 Prozent anzuwenden. Nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Dauerleistungen sind der Besteuerung nach den Umsatzsteuersätzen von 16 Prozent bzw. 5 Prozent zu unterwerfen. Bei der Abrechnung von Nebenleistungen, für die ein anderer Abrechnungszeitraum als für die Hauptleistung vereinbart ist, richtet sich die Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes nach dem Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Hauptleistung (z. B. monatlicher Zins für eine steuerpflichtige Vermietung mit monatlichem Abschlag für die Nebenleistungen und jährlicher Abrechnung der Nebenleistungen).
Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind (Abschnitt 14.1 Abs. 2 UStAE), sind an die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 geltenden Umsatzsteuersätze anzupassen. Auf die Regelung des § 31 Abs. 1 UStDV wird hingewiesen. Daher reicht es aus, einen Vertrag durch ergänzende Unterlagen anzupassen, die unter Bezug auf den Vertrag alle erforderlichen Informationen zum Entgelt und Steuersatz für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 enthalten. Ein in Folge der Absenkung des Umsatzsteuersatzes angepasster Vertrag muss für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG alle nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Pflichtangaben enthalten.

Alle weiteren Informationen hierzu findet ihr in diesem Dokument ab Punkt 3.3 Dauerleistungen: